12 der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes). Es kann aber vorkommen, dass der Kindeswille nicht mit seinem Wohl übereinstimmt (Arntzen Friedrich, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 2.Aufl., München 1994, S. 12), weshalb im Einzelfall zu bestimmen ist, inwiefern der vom Kind geäusserte Wunsch zu akzeptieren ist. Insbesondere kann es nicht darum gehen, dem Kind die Verantwortung für die Regelung des Besuchsrechts zu übertragen (Baltzer-Bader Christine, Die Anhörung des Kindes - praktisches Vorgehen, in: AJP 1999 S. 1577; Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 19 zu Art. 133 ZGB; ZR 2002 Nr. 20).