In diesem Fall soll diese Massnahme nicht der Überwachung, sondern der Förderung der bis anhin noch nicht in Gang gekommenen Beziehung dienen (BGE 122 III 404, 411 E. 4.bb). Für die psychische Entwicklung des Kindes ist der Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil von grosser Bedeutung (BGE 122 III 404, 407 E. 3b; Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, N 293 zu Art. 156 aZGB). Deshalb ist die Schwelle für die Verweigerung oder Einschränkung des Besuchsrechts hoch anzusetzen.