Eine solche Massnahme ist z.B. das begleitete Besuchsrecht, das in Frage kommt, wenn behördliche Weisungen allein nicht genügen, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Auch wenn in der Person des nicht obhutsberechtigten Elternteils keine Anhaltspunkte liegen, die gegen seinen persönlichen Verkehr mit dem Kind sprechen, kann sich ein begleitetes Besuchsrecht dann aufdrängen, wenn zwischen ihm und dem Kind eine Entfremdung stattgefunden hat. In diesem Fall soll diese Massnahme nicht der Überwachung, sondern der Förderung der bis anhin noch nicht in Gang gekommenen Beziehung dienen (BGE 122 III 404, 411 E. 4.bb).