Im Verfahren nach Art. 137 ZGB gab der Amtsgerichtspräsident die drei Söhne der Parteien in die Obhut der Gesuchstellerin und räumte dem Gesuchsgegener gegenüber A und B ein Besuchsrecht ein. Von der Regelung des persönlichen Verkehrs gegenüber C sah er ab, da dieser ausdrücklich erklärt hat, keinen Kontakt mit dem Gesuchsgegner haben zu wollen. Das Obergericht hiess den vom Gesuchsgegner dagegen erhobenen Rekurs gut. Aus den Erwägungen: 3.1. Gemäss Art. 137 Abs. 2 i.V.m. Art. 273 ZGB haben die Eltern während des Getrenntlebens Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind, das nicht unter ihrer Obhut steht. Er ist aber nicht absolut.