{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-05-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-02-42_2002-05-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1110", "Checksum": "7795b8f9a6b602d9e72ba522c943c0ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 02 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 22.05.2002 22 02 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 133 Abs. 2, 137 Abs. 2, 273, 274 Abs. 2 ZGB; Art. 12 UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Wie ist der Wunsch des Kindes auf Ablehnung des Besuchskontaktes zum nicht obhutsberechtigten Elternteil bei der Festlegung des Besuchsrechts zu berücksichtigen? | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:36", "Checksum": "90c6b5978174ce487c5d5c1a5f1814e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 22.05.2002 22 02 42\nRegeste:\nArt. 133 Abs. 2, 137 Abs. 2, 273, 274 Abs. 2 ZGB; Art. 12 UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Wie ist der Wunsch des Kindes auf Ablehnung des Besuchskontaktes zum nicht obhutsberechtigten Elternteil bei der Festlegung des Besuchsrechts zu berücksichtigen? | Familienrecht\n\n werden kann (zumindest ist solches nicht behauptet). Der Kindeswille scheint vielmehr die Optik der Gesuchstellerin wiederzugeben und kann dem unbewussten Inneren von C durchaus widersprechen, ist doch der Vaterkontakt für seine Lebens- und insbesondere Identifikationsentwicklung von grosser Bedeutung. Es wird nicht verkannt, dass das Aussetzen des Besuchsrechts für die Gesuchstellerin und das Kind eine gewisse Beruhigung bringen kann. Wegen der damit verbundenen Gefahr der problematischen Rollenfixierung Alleinerziehender (z.B. Partnerersatz oder Ablehnung des anderen Geschlechts) ist der Forderung, diese Ruhe nicht zu stören, skeptisch gegenüber zu treten, behindert sie doch langfristig die Verarbeitung der Trennung (Arntzen, a.a.O., S. 35 und 43). Wohl führt die Gesuchstellerin die neue Freundin des Gesuchsgegners nicht als Grund für die Besuchsrechtsschwierigkeiten von C ins Feld. Aus den amtsgerichtlichen Befragungsprotokollen ergibt sich aber durchaus, dass darin eine gewisse Problematik liegt. In diesem Zusammenhang ist aber grundsätzlich anzumerken, dass ein Kind die Lebenswelt des nicht sorgeberechtigten Elternteils kennenlernen und daran bis zu einem gewisse Grade auch teilnehmen soll (Lempp Reinhart, Gerichtliche Kinder- und Jugendpsychiatrie, Bern/Stuttgart/Wien 1983, S. 148 f.; Arntzen, a.a.O., S. 55). Darunter fällt auch das neue Beziehungsnetz eines Elternteils, u.a. auch dessen neue Partnerschaft. 3.3. Da gegen den Gesuchsgegner als Vater und Besuchsberechtigter nichts vorliegt, das gegen einen persönlichen Verkehr auch mit C spricht und dessen Willensäusserung im Gesamtzusammenhang der familiären Dynamik nicht zu folgen ist, erweist sich in Gutheissung des Rekurses die Einräumung eines Besuchsrechts gegenüber C als mit dem Kindeswohl letztlich vereinbar und sogar geboten. Das Obergericht verkennt dabei die auftretenden Schwierigkeiten und die subjektiv empfundenen Ängste der Gesuchstellerin nicht. Es geht auch nicht davon aus, dass ihr ein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. Ebenfalls berücksichtigt das Gericht, dass der Kontakt zwischen C und dem Gesuchsgegner seit rund eineinhalb Jahren abgebrochen ist. Die Lösung kann indes nicht heissen, die heutige Situation fatalistisch hinzunehmen und vor allem nicht, die Verantwortung für den Besuchskontakt dem Kind C aufzubürden. Dies umso weniger, als vorliegend ja mit dem bestehenden Besuchsrecht von A und B, aber auch mit der Bereitschaft des Gesuchsgegners, den Kontakt zu C sorgsam aufzubauen, wichtige Ressourcen vorliegen. Begleitend sind angesichts der schwierigen Ausgangssituation aber gleichwohl zusätzlich noch weitere Massnahmen zu treffen (Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft). Vor diesem Hintergrund erscheint die Festlegung eines Besuchsrechts für C nicht nur zumutbar, sondern auch dringend geboten. Was das Massliche betrifft, erscheint die Regelung von zwei Sonntagen und von zwei Wochen in den Schulferien, wie sie für die beiden älteren Söhne gilt, als durchaus angemessen. II. Kammer, 22. Mai 2002 (22 02 42) |"}