{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-05-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-02-42_2002-05-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1110", "Checksum": "7795b8f9a6b602d9e72ba522c943c0ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 02 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 22.05.2002 22 02 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 133 Abs. 2, 137 Abs. 2, 273, 274 Abs. 2 ZGB; Art. 12 UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Wie ist der Wunsch des Kindes auf Ablehnung des Besuchskontaktes zum nicht obhutsberechtigten Elternteil bei der Festlegung des Besuchsrechts zu berücksichtigen? | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:36", "Checksum": "90c6b5978174ce487c5d5c1a5f1814e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 22.05.2002 22 02 42\nRegeste:\nArt. 133 Abs. 2, 137 Abs. 2, 273, 274 Abs. 2 ZGB; Art. 12 UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Wie ist der Wunsch des Kindes auf Ablehnung des Besuchskontaktes zum nicht obhutsberechtigten Elternteil bei der Festlegung des Besuchsrechts zu berücksichtigen? | Familienrecht\n\n Verantwortung für die Regelung des Besuchsrechts zu übertragen (Baltzer-Bader Christine, Die Anhörung des Kindes - praktisches Vorgehen, in: AJP 1999 S. 1577; Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 19 zu Art. 133 ZGB; ZR 2002 Nr. 20). Das Wohl des Kindes ist deshalb nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung (BGE vom 31.8.2001, E. 5.aa. [5C.170/2001], zitiert in FamPra.ch 2002, S. 389). 3.2. Vor Amtsgericht wurden die drei Söhne der Parteien von einer Amtsrichterin angehört. Aus den Gesprächen mit A und B ergibt sich, dass die Kontakte mit dem Gesuchsgegner an zwei Besuchssonntagen im Monat von beiden Kindern befürwortet werden. Sie wünschen überdies auch ein Ferienbesuchsrecht. Aus der Anhörung von A kommt überdies zum Ausdruck, dass er den Kontakt zum Vater als wichtig erachtet, er ihn gern hat und den Kontakt auch braucht. Letzteres dürfte auch für B zutreffen, auch wenn dies dem Protokoll nicht ausdrücklich zu entnehmen ist. Denn es entspricht einer gesunden Reaktion von Kindern, ihre Eltern zu lieben und in regelmässigem Kontakt mit ihnen stehen zu wollen. Die Gesuchstellerin bringt denn auch nicht vor, dass dem nicht so sei. Insbesondere spricht sie sich auch - was ihr zugute zu halten ist - nicht gegen die Vaterqualitäten des Gesuchsgegners aus. Dieser führte vor Amtsgericht aus, er habe mit seinen Söhnen immer ein gutes Verhältnis gehabt und habe immer gut zu ihnen geschaut. C hingegen betonte anlässlich seiner Anhörung indes ausdrücklich, keinen Kontakt mehr mit seinem Vater haben zu wollen. Aus den Akten ergibt sich mit Ausnahme der erwähnten Willensäusserung von C nichts, was grundsätzlich gegen einen regelmässigen Kontakt des Gesuchsgegners mit allen drei Söhnen sprechen würde. Auch die Gesuchstellerin bringt nichts gegen den Gesuchsgegner als Vater vor. Auf Grund des Umstandes, dass die beiden älteren Söhne ihren Vater lieben und regelmässig besuchen, liesse sich auch schwerlich etwas anderes behaupten. Da es als Erfahrungstatsache gilt, dass Kinder ihre Eltern (auch in schwierigen Verhältnissen) lieben (Arntzen, a.a.O., S. 1), und vorliegend davon auszugehen ist, dass auch C bis Oktober/November 2000 regelmässig mit dem Gesuchsgegner in Kontakt war, ist dessen anlässlich der amtsgerichtlichen Anhörung vom 20. Februar 2002 erfolgte Meinungsäusserung, den Gesuchsgegner nicht mehr sehen zu wollen, als sehr auffällig und damit unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als problematisch zu betrachten. Das Obergericht kommt deshalb nicht umhin, die Äusserung von C einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Dabei fällt auf, dass er sich stark mit seiner Mutter identifiziert und deren Verletzungen und Frustrationen übernimmt. Er spricht davon, dass der Vater sie und die Kinder verlassen habe und dass es wegen des Geldes nicht immer klappe. Seine Mutter werde dann nervös. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat vor Amtsgericht zu Protokoll gegeben, dass C den Gesuchsgegner nicht mehr besuchen wolle, seitdem dieser eine Freundin habe. Der Gesuchsgegner seinerseits sagte aus, dass C im Sommer 2000 von seiner Freundin erfahren habe und darauf nur noch ein paar Mal auf Besuch gekommen sei. Der Umstand, dass C anlässlich seiner Anhörung auf die Geldschwierigkeiten seiner Mutter zu sprechen kam, lässt unschwer vermuten, dass sie ihn diesbezüglich ins Bild gesetzt hat. Angesichts der eher gehobenen finanziellen Verhältnisse der Parteien kann kaum davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin nicht oder nur verspätet in der Lage war, das (wohl bescheidene) Taschengeld an C auszuhändigen. Für den Fall, dass dem effektiv so gewesen wäre und sie entsprechende Versprechen betreffend Taschengeld gegenüber dem Kind nicht eingelöst und dies in Missachtung des Kindeswohls auf das Verhalten des Gesuchsgegners zurückgeführt hätte, verletzte sie ihm gegenüber klarerweise ihre Loyalitäts- und Friedenspflicht. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die beiden älteren Söhne, denen wohl ein höheres Taschengeld zusteht, anlässlich ihrer Anhörung nichts dergleichen vorbrachten. Wenn der Gesuchsgegner davon ausgeht, dass sich die Gesuchstellerin vor C negativ über ihn äussere, kann dem eine gewisse Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden. Dabei geht es nicht darum, der Gesuchstellerin vorzuwerfen, sie beeinflusse C in direkter Art und Weise gegen den Gesuchsgegner. Dieser Vorgang ist auch auf viel subtilere Weise durch non- oder averbales Verhalten möglich und kann auch, ohne ausgesprochen zu werden, zu falschen Schuld- und Solidaritätsgefühlen von C der Mutter gegenüber führen. Indiz dafür ist, dass die Gesuchstellerin den Kontakt der Kinder zum Gesuchsgegner entgegen ihren Beteuerungen nicht fördert, sondern diesen ihnen selber überlässt. Gerade bezüglich C ist dieses Verhalten nicht tolerierbar. Dazu kommt, dass C die Haltung und negativen Gefühle der Gesuchstellerin übernimmt, was seinem Wohl schadet. Aus kinderpsychologischer Sicht spricht vorliegend viel dafür, dass die Besuchsrechtsschwierigkeiten bei C nicht originär in seiner ambivalenten Beziehung zu seinem Vater liegen, sondern aus dem Zwiespalt zwischen seiner eigenen Beziehung zu ihm als abwesenden Elternteil, an den noch eine emotionale Bindung besteht, und der gestörten Beziehung der Gesuchstellerin zum Gesuchsgegner als bisherigem Partner rühren (Arntzen, a.a.O., S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend auf die Willensäusserung von C allein nicht abgestellt werden, da diese nicht auf eigene negative Erlebnisse zurückgeführt"}