{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-05-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-02-42_2002-05-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1110", "Checksum": "7795b8f9a6b602d9e72ba522c943c0ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 02 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 22.05.2002 22 02 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 133 Abs. 2, 137 Abs. 2, 273, 274 Abs. 2 ZGB; Art. 12 UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. 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Von der Regelung des persönlichen Verkehrs gegenüber C sah er ab, da dieser ausdrücklich erklärt hat, keinen Kontakt mit dem Gesuchsgegner haben zu wollen. Das Obergericht hiess den vom Gesuchsgegner dagegen erhobenen Rekurs gut. Aus den Erwägungen: 3.1. Gemäss Art. 137 Abs. 2 i.V.m. Art. 273 ZGB haben die Eltern während des Getrenntlebens Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind, das nicht unter ihrer Obhut steht. Er ist aber nicht absolut. Massgebend für die Gewährung, den Umfang und die Ausgestaltung des Rechts auf persönlichen Verkehr ist stets das Kindeswohl. Dieses darf durch die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr nicht gefährdet werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht darauf verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404, 407 E. 3b). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht diesem Elternteil - wie dem Kind - um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls im Hinblick auf die vollständige Aufhebung des persönlichen Verkehrs ist deshalb nicht leichthin anzunehmen (BGE 111 II 405, 407 E. 3 ). Insbesondere vermag der Umstand, dass die Ausübung des Besuchsrechts mit Konflikten verbunden ist, eine vollständige Unterbindung des persönlichen Verkehrs nicht zu rechtfertigen (BGE 118 II 241 , 242 E. 2c). Die vollständige Aufhebung des persönlichen Verkehrs stellt - auch im Interesse des Kindes - die ultima ratio dar und darf nur angeordnet werden, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind nicht in vertretbaren Grenzen halten (BGE 120 II 229, 233 E. 3b/aa). Können die nachteiligen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts in Grenzen gehalten werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des besuchsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGE 122 III 404, 407 f. E. 3b und c). Zur Aufhebung des persönlichen Verkehrs genügt es deshalb nicht, dass dieser das Kindeswohl gefährdet. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Gefährdung nicht durch eine besondere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs begegnet werden kann. Ein Entzug des Besuchsrechts bedeutet für den nicht obhutsberechtigten Elternteil einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Persönlichkeit. Es ist daher aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen, ob gegebenenfalls mit begleitenden Massnahmen ein persönlicher Verkehr im Kindeswohl abgewickelt werden könne (Hinderling/Steck, Das Schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 443). Eine solche Massnahme ist z.B. das begleitete Besuchsrecht, das in Frage kommt, wenn behördliche Weisungen allein nicht genügen, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Auch wenn in der Person des nicht obhutsberechtigten Elternteils keine Anhaltspunkte liegen, die gegen seinen persönlichen Verkehr mit dem Kind sprechen, kann sich ein begleitetes Besuchsrecht dann aufdrängen, wenn zwischen ihm und dem Kind eine Entfremdung stattgefunden hat. In diesem Fall soll diese Massnahme nicht der Überwachung, sondern der Förderung der bis anhin noch nicht in Gang gekommenen Beziehung dienen (BGE 122 III 404, 411 E. 4.bb). Für die psychische Entwicklung des Kindes ist der Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil von grosser Bedeutung (BGE 122 III 404, 407 E. 3b; Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, N 293 zu Art. 156 aZGB). Deshalb ist die Schwelle für die Verweigerung oder Einschränkung des Besuchsrechts hoch anzusetzen. Sind die Eltern über die Regelung des persönlichen Verkehrs zerstritten, ist das Besuchsrecht auch bei einem guten Verhältnis zwischen den Kindern und dem besuchsberechtigten Elternteil einschränkend festzusetzen (LGVE 1990 I Nr. 1). Ein Verschulden der Eltern ist dabei nicht vorausgesetzt (BGE 107 II 301, 303 E. 5), es ist jedoch regelmässig zu prüfen, ob der Obhutsinhaber seiner Loyalitäts- und Friedenspflicht nachkommt (Hegnauer Cyril, Persönlicher Verkehr - Grundlagen, in: ZVW 48 [1993] S. 5). Bei der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts sind die Interessen der Eltern und der Kinder aufeinander abzustimmen; dabei sind sowohl die objektiven Umstände wie auch die subjektiven Gegebenheiten in die Würdigung miteinzubeziehen (Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 65 ff. zu Art. 273 ZGB). Dem Richter steht ein grosser Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB). Wohl ist nach Art. 133 Abs. 2 ZGB betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs auf die Meinung des Kindes, soweit tunlich, d.h. entsprechend seinem Alter, seiner Reife und den übrigen wichtigen Umständen, Rücksicht zu nehmen (vgl. Art. 12 der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes). Es kann aber vorkommen, dass der Kindeswille nicht mit seinem Wohl übereinstimmt (Arntzen Friedrich, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 2.Aufl., München 1994, S. 12), weshalb im Einzelfall zu bestimmen ist, inwiefern der vom Kind geäusserte Wunsch zu akzeptieren ist. Insbesondere kann es nicht darum gehen, dem Kind die"}