Indem sie dies unterlassen hat, ist sie bewusst ein Risiko eingegangen. Der für dieses Unterlassen aufgeführte Grund (Skiferien) vermag nicht zu überzeugen, hätte die Rückfrage doch ohne weiteres an eine andere mitarbeitende Person der Anwaltskanzlei de-legiert werden können; oder aber die Einzahlung hätte unter den gegebenen Umständen von der Rechtsvertreterin direkt erledigt werden können. Dass der Anwältin seit ihrem Praxisan-tritt im Jahr 1983 nichts Derartiges passiert ist, ist durchaus möglich, vermag jedoch an der Rechtslage nichts zu ändern. II. Kammer, 13. Mai 2002 (22 02 39) |