Es kann hier weder behauptet werden, dass die Wahrung der Frist objektiv nicht möglich gewesen sei, noch, dass die Wahrung der Frist übermässige Anforderungen gestellt hätte. Nachdem die Rechtsvertreterin die Zahlung nicht selbst vorgenommen, son-dern dies ihrer Klientin überlassen hatte, wäre es ihr zumutbar und im Sinne einer sorgfälti-gen Mandatsführung auch geboten gewesen, sich über die fristgerechte Einzahlung zu ver-gewissern. Indem sie dies unterlassen hat, ist sie bewusst ein Risiko eingegangen.