Arbeitsüberhäufung und Rechtsunkenntnis. Säumnis des Rechtsvertreters oder dessen Hilfsperson werden immer der vertretenen Partei angerechnet. Entschuldbar im Sin-ne des Gesetzes ist ein Hindernis dementsprechend vorab dann, wenn den Säumigen an seiner Säumnis überhaupt kein Verschulden trifft oder die Wahrung der Frist übermässige Anforderungen gestellt hätte (LGVE 1999 I Nr. 21, mit Hinweisen auf LGVE 1986 I Nr. 17 und 1996 I Nr. 22). Das Gesuch ist diesfalls innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernis-ses schriftlich einzureichen; gleichzeitig ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 90 Abs. 2 ZPO).