Aus den Erwägungen: 2.1. Nach § 90 Abs. 1 ZPO kann der Richter auf Gesuch der säumigen Partei eine Frist neu ansetzen, wenn ein entschuldbares Hindernis als Ursache der Säumnis glaubhaft ge-macht wird. Gemäss konstanter Praxis stellt das Luzerner Obergericht an die Gewährung der Wiederherstellung hohe Anforderungen. Eine Wiederherstellung im Sinne von § 90 ZPO kann nur dann in Frage kommen, wenn die Wahrung der Frist objektiv nicht möglich war oder übermässige Anforderungen gestellt hätte, wie etwa bei Naturereignissen, Verkehrsstö-rungen, plötzlicher schwerer Krankheit usw. Ausdrücklich als Hinderungsgründe verneint wurden u.a. Arbeitsüberhäufung und Rechtsunkenntnis.