Im Verfahren nach Art. 175 ZGB war das Obergericht in Folge Nichtbezahlung des Gerichtskostenvorschusses androhungsgemäss auf den Rekurs der Gesuchstellerin im Ehe-schutzverfahren der Parteien nicht eingetreten. Die Gesuchstellerin ersuchte in der Folge um Wiederherstellung der versäumten Zahlungsfrist und anschliessendes Eintreten auf den Re-kurs. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die von der Rechtsvertreterin an die Gesuchstellerin weitergeleitete gerichtliche Aufforderung zur Bezahlung des Gerichts-kostenvorschusses müsse bei der Post verloren gegangen sein. Das Obergericht wies das Wiederherstellungsgesuch ab. Aus den Erwägungen: