| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | § 90 ZPO. Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses. Die Tatsache, dass die an den Rechtsvertreter gerichtete und von diesem zwecks Bezahlung an den Klienten weitergeleitete gerichtliche Verfügung bei der Post angeblich verloren ging, bildet kein entschuldbares Hindernis für die Fristversäumnis. Pflicht des Anwalts, sich zu vergewissern, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wird. ====================================================================== Im Verfahren nach Art.