Die Aufhebung der Besuchskontakte wurde jedoch nicht verfügt, da dies den Interessen des Kindes zuwiderliefe und zur Gefahr führen würde, dass das Kind mit der Zeit nur noch ein verzerrtes, an der Realität nicht mehr prüfbares Vaterbild hätte (Pra 1998 Nr. 22, S. 158). Aus diesem Grund wurden zur Beruhigung der angespannten Situation die Besuchskontakte für drei Monate ausgesetzt und dem Vater die Pflicht auferlegt, zum Themenkreis Besuchsrecht zwei Gespräche im Abstand von mindestens einem Monat mit einer fachlich anerkannten Beratungsstelle (z.B. Vormundschaftsbehörde Luzern, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst am Kantonsspital Luzern, Mannebüro Luzern, Verein Ehe- und Lebensberatung