| | Entscheid: | Im Rahmen eines Rekursverfahrens, in welchem die Mutter die Aufhebung des Besuchsrechts des Vaters gegenüber seinem ältesten Kind beantragte, stellte das Obergericht fest, der Wunsch des Kindes auf Ablehnung der Besuchskontakte beruhe auf seinen eigenen Erfahrungen und sei daher ernst zu nehmen. Die Aufhebung der Besuchskontakte wurde jedoch nicht verfügt, da dies den Interessen des Kindes zuwiderliefe und zur Gefahr führen würde, dass das Kind mit der Zeit nur noch ein verzerrtes, an der Realität nicht mehr prüfbares Vaterbild hätte (Pra 1998 Nr. 22, S. 158).