Wenn das Kind bloss die Sicht und Werturteile des Erwachsenen wiedergibt, rechtfertigt sich die Aussetzung des Besuchsrechts grundsätzlich nicht. Hingegen kommt Schilderungen des Kindes aus seiner eigenen Erfahrungswelt, die ganz konkret mit ihm selber zu tun haben, ein grösseres Gewicht zu. Das heisst aber nicht, dass in diesem Fall von der Einräumung eines Besuchsrechts Umgang genommen werden muss, da dies letztlich dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: