| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Familienrecht | | Entscheiddatum: | 23.05.2002 | | Fallnummer: | 22 02 34 | | LGVE: | 2002 I Nr. 8 | | Leitsatz: | Art. 133 Abs. 2, 137 Abs. 2, 273 und 274 Abs. 2 ZGB; Art. 12 UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Der vom Kind geäusserte Wille auf Ablehnung des Besuchskontaktes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil ist kritisch zu hinterfragen. Eine gänzliche Aufhebung des persönlichen Verkehrs ist nur in besonderen Ausnahmefällen zu tolerieren. Wenn das Kind bloss die Sicht und Werturteile des Erwachsenen wiedergibt, rechtfertigt sich die Aussetzung des Besuchsrechts grundsätzlich nicht.