Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 09.43). Wohl hat das Bundesgericht früher einmal entschieden, dass bei einer "sehr erheblichen Einkommensverminderung beim Schuldner es sich rechtfertige, die Rente auch in ihrem Verhältnis zum Einkommen herabzusetzen" (BGE 108 II 30, 33 = Pra 1982, S. 378). Einerseits handelte es sich dabei jedoch um einen Frauenunterhaltsbeitrag, anderseits lässt sich den weiteren bundesgerichtlichen Erwägungen nicht entnehmen, ob bei dessen Herabsetzung der Bedarf der geschiedenen Ehefrau weiterhin gedeckt gewesen wäre. Insofern ist dieser Entscheid hier nicht einschlägig. II. Kammer, 18. Juli 2002 (22 02 31) |