Nach dem Gesagten ist der Richter an diesen Gesichtspunkt gebunden (Hegnauer, a.a.O., N 89 f. zu Art. 286 ZGB). Somit ist nur noch zu prüfen, ob der Kläger den auf ihn fallenden Anteil an die Unterhaltskosten des Kindes bezahlen kann. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz ist er dazu in der Lage, verbleibt ihm doch nach Bezahlung des Unterhaltsbeitrages von Fr. 645.-- ein Überschuss von rund Fr. 250.-- über seinem Existenzminimum. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass dabei seiner Steuerbelastung bereits Rechnung getragen ist, obwohl diese nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei knappen finanziellen Verhältnissen nicht zu berücksichtigen wäre (BGE 126 III 353).