Erscheint die Unterhaltsregelung unter dem Aspekt von Art. 163 ZGB immer noch als angemessen, bedarf es keiner Korrektur der Alimente (unveröffentlichter Entscheid der II. Kammer vom 27.10.1998 [22 98 92] mit Hinweis auf Bühler/Spühler, Berner Komm., N 56 zu Art. 153 aZGB analog). Dasselbe muss bei der Abänderung eines Kinderunterhaltsbeitrages gelten. Auch hier ist trotz (erheblicher) Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, ob dieser den Kriterien von Art. 285 Abs. 1 ZGB entspricht. Dabei ist der Richter an die von der Veränderung nicht betroffenen Faktoren der früheren Regelung gebunden (Hegnauer, Berner Komm., N 89 f. zu Art. 286 ZGB).