Diese Einkommensverminderung ist im Sinne von Lehre und Rechtsprechung an sich als erheblich zu qualifizieren. Es stellt sich indes die Frage, ob die erwiesene erhebliche Einkommensreduktion eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages für A. rechtfertigt, obwohl der Kläger angesichts seiner heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor in der Lage ist, die gerichtlich festgesetzte Unterhaltspflicht erfüllen zu können. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Eheschutzverfahren führt eine (auch erhebliche) Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zwingend zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages. Erscheint die Unterhaltsregelung unter dem Aspekt von Art.