3.4. Streitig ist vorliegend, ob der Kinderunterhaltsbeitrag ab dem 1. April 2001 von Fr. 645.-- auf Fr. 300.-- herabzusetzen ist oder nicht. Erzielte der Kläger im Zeitpunkt des Scheidungsurteils ein Einkommen von ca. Fr. 3'200.--, beträgt dieses heute bloss noch Fr. 1'950.--, allerdings unter Abzug der Steuern. Diese Einkommensverminderung ist im Sinne von Lehre und Rechtsprechung an sich als erheblich zu qualifizieren.