Der Unterhaltsbeitrag habe im Zeitpunkt der Scheidung bloss 35 % seines frei verfügbaren Einkommens ausgemacht, heute seien dies mehr als 70 %. Der Unterhaltsbeitrag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen müssten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, was heute nicht mehr zutreffe. Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2002 ab. Das Obergericht hat dieses Urteil im Appellationsverfahren bestätigt. Aus den Erwägungen. 3.4. Streitig ist vorliegend, ob der Kinderunterhaltsbeitrag ab dem 1. April 2001 von Fr. 645.-- auf Fr. 300.-- herabzusetzen ist oder nicht.