| | Entscheid: | Die Parteien sind seit 1992 geschieden. Mit Klage vom 22. März 2001 verlangte der Kläger gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB die Reduktion des ihm im Scheidungsprozess auferlegten Unterhaltsbeitrages für seine Tochter A. (geb. 1990). Zur Begründung führte er u.a. aus, dass er im Zeitpunkt des Scheidungsurteils über mehr als Fr. 1'400.-- über seinem Notbedarf verfügt habe; im Zeitpunkt der Urteilsabänderungsklage habe sich dieser Betrag auf Fr. 900.-- reduziert. Der Unterhaltsbeitrag habe im Zeitpunkt der Scheidung bloss 35 % seines frei verfügbaren Einkommens ausgemacht, heute seien dies mehr als 70 %.