{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-02-31_2002-07-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1104", "Checksum": "52d2cb9f4ac2a13962a6860a845d6e31"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 02 31", "2002 I Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 18.07.2002 22 02 31 (2002 I Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 134 Abs. 2, 285 Abs. 1 und 286 Abs. 2 ZGB. Auch eine namhafte Einkommenseinbusse des Unterhaltspflichtigen führt dann nicht zu einer Reduktion des im Scheidungsprozess der Eltern festgesetzten Kinderunterhaltsbeitrags, wenn das Kind auf diesen Beitrag angewiesen ist und der Pflichtige auch nach Leistung des Beitrags immer noch deutlich über seinem Existenzminimum zu liegen kommt. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:33", "Checksum": "e0362fec1c22c71944bd8e15caf25b1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 18.07.2002 22 02 31 (2002 I Nr. 9)\nRegeste:\nArt. 134 Abs. 2, 285 Abs. 1 und 286 Abs. 2 ZGB. Auch eine namhafte Einkommenseinbusse des Unterhaltspflichtigen führt dann nicht zu einer Reduktion des im Scheidungsprozess der Eltern festgesetzten Kinderunterhaltsbeitrags, wenn das Kind auf diesen Beitrag angewiesen ist und der Pflichtige auch nach Leistung des Beitrags immer noch deutlich über seinem Existenzminimum zu liegen kommt. | Familienrecht\n\n auch in ihrem Verhältnis zum Einkommen herabzusetzen\" (BGE 108 II 30, 33 = Pra 1982, S. 378). Einerseits handelte es sich dabei jedoch um einen Frauenunterhaltsbeitrag, anderseits lässt sich den weiteren bundesgerichtlichen Erwägungen nicht entnehmen, ob bei dessen Herabsetzung der Bedarf der geschiedenen Ehefrau weiterhin gedeckt gewesen wäre. Insofern ist dieser Entscheid hier nicht einschlägig. II. Kammer, 18. Juli 2002 (22 02 31) |"}