Dazu kommt, dass mit der genannten verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmung (Art. 7 KRK ist direkt anwendbares Recht [BGE 128 I 63, 70 f., E. 3.2.2]) eine gesetzliche Grundlage dafür vorliegt und ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht (BGE vom 20.2.2002, E. 5 [5P.466/2001]). 3.3. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass dem Gesuchsteller im vorliegenden Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an der Kenntnis seiner Abstammung zusteht, unabhängig von einem möglichen Vaterschaftsprozess. Damit ist auch diese Voraussetzung (vgl. Max. XII Nr. 156) erfüllt.