Selbst wenn der Anspruch nicht absolut und demnach eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre, stellte der mit einem DNA-Gutachten verbundene Eingriff (Wangenschleimhautabstrich) für den Gesuchsgegner einen geringen Eingriff in die Persönlichkeit dar. Dazu kommt, dass mit der genannten verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmung (Art. 7 KRK ist direkt anwendbares Recht [BGE 128 I 63, 70 f., E. 3.2.2]) eine gesetzliche Grundlage dafür vorliegt und ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht (BGE vom 20.2.2002, E. 5 [5P.466/2001]).