Steht aber einem Adoptivkind trotz einer möglichen gewichtigen Interessenkollision mit den biologischen Eltern ein unbedingter Anspruch (also ohne Interessenabwägung) auf Kenntnis seiner Abstammung zu, so muss dies auch für ein Kind über 18 Jahren gelten, das in keinem rechtlichen Kindesverhältnis zu einem Vater steht. Selbst wenn der Anspruch nicht absolut und demnach eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre, stellte der mit einem DNA-Gutachten verbundene Eingriff (Wangenschleimhautabstrich) für den Gesuchsgegner einen geringen Eingriff in die Persönlichkeit dar.