Zusätzlich ist der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene neue Art. 268c ZGB, wonach das Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen kann, in Betracht zu ziehen. Steht aber einem Adoptivkind trotz einer möglichen gewichtigen Interessenkollision mit den biologischen Eltern ein unbedingter Anspruch (also ohne Interessenabwägung) auf Kenntnis seiner Abstammung zu, so muss dies auch für ein Kind über 18 Jahren gelten, das in keinem rechtlichen Kindesverhältnis zu einem Vater steht.