Wohl geht es im vorliegenden Fall nicht darum, einem adoptierten Kind Aufschluss über seine leiblichen Eltern zu geben. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in keinem rechtlichen Kindesverhältnis zu einem Vater steht und er die Frage der Abstammung im Hinblick auf die von ihm vermutete Vaterschaft des Gesuchsgegners beantworten lassen möchte. Die vom Bundesgericht in seinem jüngsten Entscheid BGE 128 I 63 ff. herausgearbeiteten Grundsätze lassen sich durchaus auf den vorliegenden Fall übertragen. Zusätzlich ist der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene neue Art.