27 Fortpflanzungsmedizingesetz [SR 814.90]), wonach jedes Kind, soweit möglich, das Recht habe, seine Eltern zu kennen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Bundesrat zum letztgenannten Gesetz die Ansicht vertreten habe, dass nunmehr auch dem Adoptivkind ein unbedingter Anspruch auf Ausstellung eines Registerauszuges zustehe, und legte diese Auffassung seinem Entscheid zugrunde (BGE 128 I 63, 72 ff., E. 4). Wohl geht es im vorliegenden Fall nicht darum, einem adoptierten Kind Aufschluss über seine leiblichen Eltern zu geben.