Das Bundesgericht erkannte, dass grundsätzlich auch dem aus einer künstlichen Fortpflanzung stammenden Kind dieses Recht zustehe (BGE 125 I 257, 262 E. 3c/bb). In einem jüngsten Entscheid des Bundesgerichts ging es nicht um die Einsichtnahme in Adoptions- oder Vormundschaftsakten, sondern um das Offenlegen der leiblichen Abstammung einer kurz nach ihrer Geburt zur Adoption freigegebenen Person. Das Bundesgericht prüfte diese Frage u.a. im Lichte von Art. 7 des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und der damit kongruenten Bestimmung von Art. 119 Abs. 2 lit. g BV (vgl. auch den sich darauf stützenden Art. 27 Fortpflanzungsmedizingesetz [