Einsicht in die sie betreffenden Vormundschaftsakten verlangten, um Kenntnis von ihrer Abstammung zu erhalten (BGE 125 I 257 und 112 Ia 97). Es stellte sich in der Rechtsprechung aber auch schon die Frage, ob unabhängig vom Recht auf Akteneinsicht ein Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung bestehe. Das Bundesgericht erkannte, dass grundsätzlich auch dem aus einer künstlichen Fortpflanzung stammenden Kind dieses Recht zustehe (BGE 125 I 257, 262 E. 3c/bb).