Obwohl eine summarische Würdigung dieser Abklärungen ergibt, dass der vorinstanzlichen Rechtsauffassung mit guten Gründen gefolgt werden kann, braucht diese Frage in diesem Verfahren letztlich nicht geklärt zu werden, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen sein wird. 3.2.2. Das Bundesgericht hatte bislang wiederholt Beschwerden zu beurteilen, in denen bevormundete Personen gestützt auf das Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 4 aBV) Einsicht in die sie betreffenden Vormundschaftsakten verlangten, um Kenntnis von ihrer Abstammung zu erhalten (BGE 125 I 257 und 112 Ia 97).