Der Amtsgerichtspräsident hat die Frage geklärt, ob der Gesuchsteller zum Gesuchsgegner überhaupt noch ein rechtliches Kindesverhältnis begründen könne. Gestützt auf seine Erwägungen ist er zum Schluss gekommen, dies sei nicht der Fall, weshalb der Gesuchsteller kein rechtlich geschütztes Interesse an einer vorsorglichen Beweisabnahme (Abstammungsgutachten) habe. Obwohl eine summarische Würdigung dieser Abklärungen ergibt, dass der vorinstanzlichen Rechtsauffassung mit guten Gründen gefolgt werden kann, braucht diese Frage in diesem Verfahren letztlich nicht geklärt zu werden, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen sein wird.