Aus den Erwägungen: 3.2. Da die Gefahr eines möglichen Beweismittelverlusts im Hinblick auf eine allenfalls bevorstehende prozessuale Auseinandersetzung nicht bestritten ist, fragt sich vorliegend einzig, ob der Gesuchsteller ein rechtlich geschütztes Interesse für sein Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme geltend zu machen vermag. In diesem Zusammenhang ist auch ein allfällig entgegenstehendes Interesse des Gesuchsgegners zu würdigen. 3.2.1. Der Amtsgerichtspräsident hat die Frage geklärt, ob der Gesuchsteller zum Gesuchsgegner überhaupt noch ein rechtliches Kindesverhältnis begründen könne.