Der Gesuchsgegner beantragte die Abweisung des Gesuchs. Nachdem die in diesem Zusammenhang vom Gesuchsteller beantragte Beistandschaft durch die zuständige Vormundschaftsbehörde errichtet worden war, trat der Amtsgerichtspräsident auf das Gesuch mit der Begründung nicht ein, es fehle dem Gesuchsteller das notwendige rechtliche Interesse an der vorsorglich beantragten gutachtlichen Abklärung, da das Kindesverhältnis zwischen ihm und dem Gesuchsgegner wegen der Verwirkung der Klagefrist für die Vaterschaftsklage (Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 13b SchlTZGB) nicht mehr festgestellt werden könne. Aus den Erwägungen: