Mit Gesuch vom 2. September 2002 beantragte der Gesuchsteller (geb. 1949), es sei im Sinne von § 228 ZPO eine Abstammungsabklärung (DNA-Gutachten) anzuordnen, und es sei zu diesem Zweck beim Gesuchsgegner (geb. 1920) ein Wangenschleimhautabstrich vorzunehmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe zur Feststellung des Kindesverhältnisses die Vaterschaftsklage bis spätestens Ende 2002 einzureichen. Da sich der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners massiv verschlechtert habe, drohe dem Gesuchsteller die Gefahr, dass er den Beweis der Vaterschaft des Gesuchsgegners nicht mehr antreten könne. Der Gesuchsgegner beantragte die Abweisung des Gesuchs.