| | Entscheid: | § 228 ZPO. Der Gesuchsteller, der in keinem gesetzlichen Kindesverhältnis zu einem Vater steht, hat an der Kenntnis seiner Abstammung, das die vorsorgliche Durchführung eines Vaterschaftsgutachtens unter Mitwirkung des Gesuchsgegners, dem angeblichen Vater, rechtfertigt, ein rechtlich geschütztes Interesse. ================================================================================================= Mit Gesuch vom 2. September 2002 beantragte der Gesuchsteller (geb. 1949), es sei im Sinne von § 228 ZPO eine Abstammungsabklärung (DNA-Gutachten) anzuordnen, und es sei zu diesem Zweck beim Gesuchsgegner (geb. 1920) ein Wangenschleimhautabstrich vorzunehmen.