{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-02-134_2003-02-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1276", "Checksum": "3aa9619d87343e0855650580d81d7ec4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 02 134", "2003 I Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 07.02.2003 22 02 134 (2003 I Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 228 ZPO. Der Gesuchsteller, der in keinem gesetzlichen Kindesverhältnis zu einem Vater steht, hat an der Kenntnis seiner Abstammung, das die vorsorgliche Durchführung eines Vaterschaftsgutachtens unter Mitwirkung des Gesuchsgegners, dem angeblichen Vater, rechtfertigt, ein rechtlich geschütztes Interesse. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:19", "Checksum": "7a2a4a869bb81e777d1ab757df3d8979", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 07.02.2003 22 02 134 (2003 I Nr. 43)\nRegeste:\n§ 228 ZPO. Der Gesuchsteller, der in keinem gesetzlichen Kindesverhältnis zu einem Vater steht, hat an der Kenntnis seiner Abstammung, das die vorsorgliche Durchführung eines Vaterschaftsgutachtens unter Mitwirkung des Gesuchsgegners, dem angeblichen Vater, rechtfertigt, ein rechtlich geschütztes Interesse. | Zivilprozessrecht\n\n Gesuchsgegner einen geringen Eingriff in die Persönlichkeit dar. Dazu kommt, dass mit der genannten verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmung (Art. 7 KRK ist direkt anwendbares Recht [BGE 128 I 63, 70 f., E. 3.2.2]) eine gesetzliche Grundlage dafür vorliegt und ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht (BGE vom 20.2.2002, E. 5 [5P.466/2001]). 3.3. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass dem Gesuchsteller im vorliegenden Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an der Kenntnis seiner Abstammung zusteht, unabhängig von einem möglichen Vaterschaftsprozess. Damit ist auch diese Voraussetzung (vgl. Max. XII Nr. 156) erfüllt. Da schliesslich das beantragte DNA-Gutachten zweifelsohne beweistauglich und erheblich ist, um die streitige Sachverhaltsfrage beantworten zu können (LGVE 1999 I Nr. 35), ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung des Rekurses aufzuheben. II. Kammer, 7. Februar 2003 (22 02 134) |"}