Schwenzer Ingeborg], Basel 2000, N 25 zu Art. 273 ZGB; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 453 f.). Zu der Begründung ist zu beachten, dass der persönliche Verkehr auch im Interesse des Kindes und sogar des Inhabers der Obhut liegt. Die Kostentragung durch den Besuchsberechtigten erscheint jedoch richtig, wenn dieser wirtschaftlich etwa gleich oder gar günstiger gestellt ist als der Inhaber der Obhut. Befindet sich der Besuchsberechtigte aber in ungünstigeren Verhältnissen, so können die Kosten ganz oder zum Teil dem leistungsfähigen obhutsberechtigten Elternteil überbunden werden (Hegnauer, Berner Komm. N 146 zu Art. 273 ZGB; Hinderling/Steck, a.a.O., 453 f.). II. Kammer, 23. Dezember 2002 (22 02 111) |