Nachdem auch keine weiteren Gründe im Sinne von § 121 ZPO ersichtlich sind, welche eine einseitige Kostentragung durch den Gesuchsteller rechtfertigen würden, ist erstellt, dass die vom Amtsgericht vorgenommene Kostenverlegung an einem Nichtigkeitsgrund leidet (§ 266 lit. b ZPO). In Abänderung des vorinstanzlichen Kostenspruches sind deshalb die Gerichtskosten im Sinne der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege hälftig auf die Gesuchsteller zu verteilen und die Parteikosten wettzuschlagen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet. II. Kammer, 8. Januar 2003 (22 02 100) |