Damit erweist sich die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller durch sein Verhalten unnötige Kosten im Sinne von § 120 Abs. 1 ZPO verursacht habe und deshalb vollumfänglich kostenpflichtig werden müsse, als nicht haltbar. Nachdem auch keine weiteren Gründe im Sinne von § 121 ZPO ersichtlich sind, welche eine einseitige Kostentragung durch den Gesuchsteller rechtfertigen würden, ist erstellt, dass die vom Amtsgericht vorgenommene Kostenverlegung an einem Nichtigkeitsgrund leidet (§ 266 lit. b ZPO).