Damit bestand für ihn, der sich offensichtlich nicht zu einer Entscheidung zu Gunsten einer Scheidung durchringen konnte, kein zwingender Handlungsbedarf. 5.2.3. Anzufügen bleibt, dass der Gesuchsteller durch seine unentschuldigte Abwesen-heit an der Gerichtsverhandlung vom 10. Juli 2002 (entgegen seiner schriftlichen Zusicherung) durchaus prozessuale Pflichten verletzt und auch unnötige Prozesskosten verursacht hat. Doch ist dieses Verhalten nicht im Rahmen des vorliegend in Frage stehenden Scheidungsverfahrens, sondern im Rahmen des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen zu berücksichtigen.