Der Gesuchsteller hat, indem er trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Scheidungswillen nicht bestätigt hat, lediglich ein Recht ausgeübt, das ihm durch das geltende Scheidungsrecht gewährt wird. Es ist dabei auch zu beachten, dass der Gesuchsteller nicht aufgefordert wurde, zum Scheidungspunkt positiv oder negativ Stellung zu nehmen, sondern schlicht, seinen Scheidungswillen zu bestätigen bzw. das der Aufforderung beiliegende Bestätigungsformular zu unterschreiben und innert Frist zurückzusenden. Damit bestand für ihn, der sich offensichtlich nicht zu einer Entscheidung zu Gunsten einer Scheidung durchringen konnte, kein zwingender Handlungsbedarf.