Dies sei grundsätzlich auch bei Untätigbleiben eines Gesuchstellers trotz gerichtlicher Aufforderung so. Folglich seien die Verfahrenskosten den Ehegatten grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn das Ge-such um Scheidung auf gemeinsames Begehren nach Art. 111 oder 112 ZGB infolge fehlender Bestätigung des Scheidungswillens abgewiesen werde (ZR 100 [2001] Nr. 37 Regeste). Dieser in Lehre und Rechtsprechung überwiegenden Ansicht ist zu folgen. Der Gesuchsteller hat, indem er trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Scheidungswillen nicht bestätigt hat, lediglich ein Recht ausgeübt, das ihm durch das geltende Scheidungsrecht gewährt wird.