O., Anhang K N 303). Auch die zürcherische Gerichtspraxis geht davon aus, dass ein Gesuchsteller durch die Nichtbestätigung des Scheidungswillens lediglich ein durch das neue Scheidungsrecht eingeräumtes Recht in Anspruch nimmt und ihm dies nicht vorgeworfen werden kann (ZR 100 [2001] Nr. 37 E. 2.3). In diesem Entscheid wird überzeugend dargelegt, dass es nicht angezeigt sei, dass das Gericht das Ausbleiben der Bestätigung des Scheidungswillen eines Gesuchstellers mit einer Kostenauflage sanktioniere, weil dies die Freiheit in der Willensbildung einschränke. Dies sei grundsätzlich auch bei Untätigbleiben eines Gesuchstellers trotz gerichtlicher Aufforderung so.