zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 55 zu Art. 111 ZGB). Alexandra Rumo-Jungo geht ebenfalls davon aus, dass die Gerichtskosten bei fehlender Bestätigungserklärung einer Partei grundsätzlich von beiden Parteien gleichmässig getragen werden sollen. Die Tatsache, dass eine Partei das Abweisungsurteil durch ihre Nicht-Bestätigung gleichsam verursacht habe, rechtfertige es nicht, ihr die gesam-ten Gerichtskosten aufzuerlegen. Andernfalls könne das Risiko der Kostentragung und der Parteientschädigung an die andere Partei den Entscheid beeinflussen (Rumo-Jungo Alexandra, Die Scheidung auf gemeinsames Begehren: erste Erfahrungen und neue Probleme, Vortrag an der Tagung