Ei-ne anderweitige Entscheidung würde dem Grundsatz der freien Widerrufbarkeit des Scheidungswillens widersprechen. Bleibe hingegen ein Ehegatte trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung einfach untätig, so erscheine eine Berücksichtigung dieses Verhaltens bei der Kostenverlegung nicht von vornherein unzulässig. Auch in diesem Fall seien dem Gericht jedoch enge Grenzen gesetzt. Schliesslich sei der betreffende Ehegatte ja nicht zu einer ex-pliziten Meinungsäusserung verpflichtet, sondern könne den Widerruf auch konkludent durch Schweigen erklären (Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 55 zu Art