In beiden Fällen hat eine Partei ihre Meinung bezüglich ihres Scheidungswillens während des Verfahrens geändert. Während dort der "Meinungsumschwung" dazu führte, dass die andere Partei ihre Scheidungsklage zurückziehen musste (weil die Klage sonst infolge der restriktiven Anwendung von Art. 115 ZGB abgewiesen worden wäre), bestand hier die Konsequenz darin, dass das gemeinsame Begehren auf Scheidung abgewiesen wurde. 5.2.2.3 In der Literatur zum neuen Scheidungsrecht wurde bereits verschiedentlich die Frage aufgeworfen, ob einem Ehegatten, der seinen Scheidungswillen widerruft oder nicht bestätigt, (Kosten-)Nachteile erwachsen dürfen.